Verband der Geschäftsstellenleiter
der Provinzial Rheinland e.V.
Provinzialplatz 1 - 40591 Düsseldorf
Telefon 0211/978 3789 - Telefax 0211/978 1719
eMail info@gl-verband.de - Internet www.gl-verband.de
1.1. Name
Verband der Geschäftsstellenleiter der PROVINZIAL Rheinland e.V.
1.2. Sitz
Provinzialplatz 1, 40591 Düsseldorf
1.3. Eintrag
Amtsgericht Düsseldorf, Vereinsregister VR 3270
1.4. Gerichtsstand
Düsseldorf
1.5. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck und Aufgaben
2.1. Zweck
Der Verband wahrt und fördert die beruflichen Belange seiner Mitglieder.
Der Verband enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung.
Der Verband bezweckt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb; er ist selbstlos tätig.
2.2. Verwaltung und Organisation
Die Verwaltung und Organisation des Verbandes ist unter Leitung des vertretungsberechtigten Vorstandes durch das Verbandsbüro gewährleistet.
3. Organe
3.1. Mitgliederversammlung (Verbandstag)
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
3.2. Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
einem/r Vorsitzenden
zwei Stellvertretern/innen
einem/r Schriftführer/in
einem/r Rechnungsführer/in
mehreren Beisitzer/innen.
Wenn ein Vorstandsmitglied ausscheidet, kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.
Vertretungsberechtigt im Sinne §26 BGB sind der/die Vorsitzende der/die Stellvertreter/innen der/die Schriftführer/in der/die Rechnungsführer/in.
Vertreten wird der Verband durch
den/die Vorsitzende/n mit einem/r Stellvertreter/in oder mit dem/der Schriftführer/in oder mit dem/der Rechnungsführer/in; einen/e Stellvertreter/in mit dem/der Schriftführer/in oder mit dem/der Rechnungsführer/in.
4. Mitgliedschaft
4.1. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann werden, wer mit den Provinzial-Versicherungsanstalten der Rheinprovinz einen Geschäftsstellenleiter- oder Vertreter-Vertrag abgeschlossen hat.
Mitglied kann werden, wer einen Vertrag als selbständiger Untervertreter mit einem/r Geschäftsstellenleiter/in abgeschlossen hat.
Über die Annahme des Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand.
4.2. Kein Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied können nicht werden Personen- und Kapital-Gesellschaften, an denen die Provinzial oder die Sparkassen beteiligt sind; Personen oder Gesellschaften, deren Antrag auf Mitgliedschaft vom vertretungsberechtigten Vorstand abgelehnt wird.
4.3. Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten, die sich aus dem Verbandszweck und den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen ergeben.
Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor den Mitgliederversammlungen Anträge einbringen und Vorschläge zu den Vorstandswahlen machen, über die die Mitgliederversammiung zu beschließen hat.
4.4. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
Tod;
Kündigung;
Ausschluss;
Vertragsbeendigung.
Kündigung: Der Austritt ist schriftlich bis spätestens einen Monat zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.
Ausschluss: Der vertretungsberechtigte Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn dieses z.B. eine Handlung begeht, der eine ehrlose Gesinnung zugrundeliegt; den Aufgaben des Verbandes zuwiderhandelt;
seinen Beitrag nicht bezahlt.
Der Beschluss des Vorstandes wird dem Mitglied schriftlich begründet mitgeteilt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied mit Frist von einem Monat Beschwerde einlegen. Der Vorstand wird dann auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung abschließend über den Ausschluss entscheiden und abstimmen lassen. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des ausgeschlossenen Mitgliedes.
Vertragsbeendigung:
Die Mitgliedschaft erlischt mit Beendigung des Geschäftsstellenleiter/innen- oder
Vertretervertrages.
Die Mitgliedschaft erlischt mit Beendigung des Vertrages als selbständiger Untervertreter
Die Mitgliedschaft kann passiv fortgesetzt werden.
5. Mitgliederversammlung/Wahlen/Beschlussfassung/
Beiträge
5.1. Mitgliederversammlung (ordentliche)
Die Mitgliederversammlung (Verbandstag) findet einmal im Jahr statt.
5.2. Mitgliederversarnrnlung (außerordentliche)
Die Einberufung erfolgt, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder 1 O% der Mitglieder dies verlangen.
5.3. Mitgliederversammlungen (Bezirkstagungen)
Je nach Bedarf können zwischen den Mitgliederversammlungen Bezirkstagungen einberufen werden.
Zu 5.1. - 5.3.
Die Mitgliederversammlungen werden durch den vertretungsberechtigten Vorstand spätestens 4 Wochen vor den festgesetzten Terminen in schriftlicher Form einberufen. Sie werden geleitet von dem/der Vorsitzenden oder einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
5.4. Wahl des Vorstandes
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand jeweils auf die Dauer von drei Jahren. Wiederwahlen sind zulässig.
Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes führt der alte Vorstand die Geschäfte des Verbandes. Die Mitglieder bestimmen aus ihren Reihen den Wahlleiter.
5.5. Wahl der Kassenprüferlinnen
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen jeweils auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahlen sind nicht zulässig. Die Kassenprüfer haben bei der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben.
5.6. Beschlußfassung
Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und beschließt z.B.
über die Annahme oder Ablehnung des Jahresberichtes; über die Entlastung des Vorstandes; über die Abberufung des Vorstandes (§27Abs.2BGB); über Anträge;
über die Ziele des Verbandes;
über die Höhe der Beiträge und Umlagen; über die Ernennung von Ehrenmitgliedern; über die Satzungsänderung mit Zweidrittelmehrheit; über die Auflösung des Verbandes.
5.7. Beiträge 1 Umlagen
Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge dürfen nur für den Geschäftsbetrieb des Verbandes Verwendung finden. Sie sind jeweils im Januar für ein Jahr im voraus zu zahlen.
Bei besonderem Bedarf können zur Erfüllung der Verbandsaufgaben zusätzlich zum Beitrag Umlagen erhoben werden, deren Höhe zuvor von der Mitgliederversammlung beschlossen werden muss.
6. Berichterstattung
6.1. Berichte über die Mitgliederversammlungen
Über die Mitgliederversammlungen werden Niederschriften angefertigt, die den Mitgliedern schriftlich als Bericht übermittelt werden.
Die Niederschriften werden vom Protokollführer und von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
7. Auflösung des Verbandes
7.1. Auflösungsverfahren
Der vertretungsberechtigte Vorstand kann die Auflösung des Verbandes einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung vorschlagen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Verbandes und die Verwendung des Restvermögens nur zu Gunsten einer gemeinnützigen Institution beschließen, die diese Mittel gemeinnützigen Zwecken zuführt, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind und von diesen mindestens drei Viertel für die Auflösung stimmen. Erscheinen keine drei Viertel der Mitglieder zur Versammlung, kann der Vorstand für den selben Tag eine weitere Mitgliederversammlung einberufen.
Der Verband wird aufgelöst und das Restvermögen entsprechend der Beschlussfassung verwendet, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht.
7.2. Restvermögen
Nach Abschluss aller Geschäftsvorfälle wird das Restvermögen entsprechend dem Versammlungsbeschluss ausgekehrt.
8. Verschiedenes
8.1. Fachverbände
Der Verband kann Mitglied in berufsständischen Fachverbänden werden.
Einstimmig beschlossen von der Mitgliederversammlung am 17.09.1999 in Essen.
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Tel. 0211/978 2467
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